§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 20.11.1968 im Saale Bersch, Halsenbach, gegründete Sportverein führt den Namen Spielgemeinschaft Ehrbachtal (SG Ehrbachtal).
(2) Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinlandpfalz und der zuständigen Landesfachverbände.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 56283 Ney
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält den Zusatz: e.V.
(5) Die Vereinsfarben sind Rot und Grün
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
(2) Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch die Abhaltung von Trainingsstunden, die Teilnahme am geregelten Spielbetrieb der Senioren- und Juniorenmannschaften im Bereich des Fußballverbandes Rheinland, Förderung weiterer sportlicher Übungen (wie beispielsweise Walking, Tanzen) und Förderung der sozialen Gemeinschaft.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Ein Widerspruchsrecht muss in dem Schreiben gewährt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Diese muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann weiterhin erfolgen wegen unehrenhaften Handlungen oder groben unsportlichen Verhalten.
(5) Weiterhin ist ein Ausschluss aus dem Verein möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und mittels Bankeinzug jährlich eingezogen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Vorgaben der Sportverbände.
(3) Ein monatlicher Familienbeitrag kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In diesem sind alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr und die Eltern/Adoptiveltern oder Erziehungsberechtigte enthalten.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder vom 16. Lebensjahr an. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
(3) Unberührt von den Absätzen 1 und 2 bleibt die Satzung der Jugendabteilung der SG Ehrbachtal.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendvollversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr bis zum 30.04. statt. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Emmelshausen mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel (1/4) der Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bis auf § 14 ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Dringlichkeitsanträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen, Vorstandsänderung oder Vereinsauflösung beziehen dürfen, bedürfen der Zustimmung von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder.
(8) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereins oder die des Versammlungsleiters.
(9) Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Ausgenommen die Wahl des Vorstandes oder wenn mindestens 3 (Drei) anwesende Mitglieder geheime Wahl beantragen.
(10) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins arbeitet als
1. Geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Geschäftsführer.
2. Gesamtvorstand,
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem stellvertretenden Kassierer, dem Schriftführer/Pressewart, dem Hauptjugendleiter und bis zu fünf Beisitzer.
(2) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt mit Ausnahme des Hauptjugendleiters. Dieser wird von der Jugendvollversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugendvollversammlung soll spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
(6) Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(7) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
7.1 Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
7.2 Entscheidet über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7.3 Die Bewilligung von Ausgaben eigener Mittel, begrenzt im Geschäftsjahr auf 10.000,00 € (in Worten: zehntausend). Ausgaben, die darüber hinausgehen, müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterrichten.
§ 11 Abteilungen
(1) Die im Verein betriebenen Sportarten bestehen aus Abteilungen. Im Bedarfsfall werden durch Beschluss des Vorstandes neue Abteilungen gegründet. Die Einnahmen der einzelnen Abteilungen fließen in die Kasse des Gesamtvereins.
(2) Die Jugendabteilung verfügt über eine eigene Kasse, die jederzeit durch den Vorstand überprüft werden kann. Die gewählten Kassenprüfer überprüfen rechtzeitig vor der Jugendvollversammlung auch die Jugendkasse.
§ 12 Protokoll
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Jugendvollversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins und die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß eingeladenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt: „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel (3/4) aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) Von Zweidrittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig) der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel (3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(5) Sollten bei der Versammlung weniger als 50 (fünfzig) % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung darf frühestens nach zwei Monate, jedoch spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden. Diese Mitgliederversammlung ist mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht wird, ist eine dritte Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten ordnungsgemäß unter Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (§ 13, Absatz 7) durchzuführen.
(7) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(9) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der katholischen Kirchengemeinde 56283 Halsenbach, Rathausstr. 2 mit der Zweckbestimmung zu, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports auf gemeinnütziger Basis verwendet werden darf.
Die vorliegende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung verabschiedet.
Die Satzungsänderungen vom 27.10.1973, 08.06.1975, 02.03.1979, 18.11.1980. 21.11.1989 und 30.08.1994, 27.03.2015 sind in dieser Satzungsneufassung berücksichtigt und enthalten.
Ney, den 27. März 2015